Mit 01.07.2005 trat in Österreich das neue Vormerksystem in Kraft. Nach 12 Jahren mehr oder weniger sinnvoller Diskussion unter einer Reihe von Verkehrsministern konnte man sich nun doch noch auf einen Kompromiss einigen.
Wer ein Vormerkdelikt begeht, bekommt eine Eintragung ins örtliche Führerscheinregister. Bei der zweiten "Vormerkübertretung" binnen 24 Monaten muss ein Fahrsicherheitstraining, eine Nachschulung, ein Erste Hilfe Kurs odgl. absolviert werden. Beim dritten Verstoß wird die Lenkberechtigung (Führerschein) für die Dauer von drei Monaten entzogen.
Die geltenden Entzugsdelikte wie Alkohol am Steuer oder Geschwindigkeitsübertretungen über 40 bzw. 50 km/h bleiben, ebenso wie die Verwaltungsstrafen, bestehen.
Die Eintragung in das Vormerksystem hat unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer sonstigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen zu erfolgen. Die Eintragung wird erst vorgenommen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Im Falle der Entziehung der LB wegen drei Vormerkungen ist in weiterer Folge die (4.) Vormerkung als erste zu berücksichtigen. Die endgültige Löschung aus dem örtlichen Führerscheinregister erfolgt wie bei bei allen anderen Verwaltungsübertretungen mit Tilgung der Strafe. Zu Unrecht erfolgte Eintragungen sind unverzüglich zu löschen. Welche Delikte sind nun umfasst:Festzuhalten gilt, dass NUR die unten angeführten 13 Delikte vom Vormerksystem umfasst sind: - Übertretung der 0,1-Promille-Grenze bei Lkw-Lenkern
- Übertretung der 0,1-Promille-Grenze bei Buslenkern
- Behinderung von Fußgängern am Schutzweg
- Nichtbeachtung des Zeichens "Halt"
- Nichtbeachtung des Rotlichts
- Befahren des Pannenstreifens (Behinderung von Einsatzfahrzeugen)
- Missachtung des Fahrverbotes für Kfz mit gef. Gütern in Tunneln
- Übertreten von Vorschriften bzgl. der Beförderung gefährlicher Güter bei der Fahrt durch Autobahntunnel
- Nichtbeachtung von Rotlicht bei Bahnübergängen, Umfahren bereits geschlossener Schranken
- Lenken eines Kzf, dessen technischer Zustand oder nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer darstellt
- Nichtbeachtung von Vorschriften zur Kindersicherung
- Übertretung der 0,5 -Promille-Grenze (bis 0,8 Promille)
- Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden
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Kontakt
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