§ 13 Abs. 4 GGBG

(Gefahrgutbeförderungsgesetz)

Besondere Bestimmungen über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

Beträgt im Falle von Beförderungen, bei denen auf Grund der
gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften eine besondere
Ausbildung der Lenker (§ 14) erforderlich ist, beim Lenker der
Alkoholgehalt
1. des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder
2. der Atemluft mehr als 0,05 mg/l,
so ist es ihm verboten, die Beförderungseinheit, mit der gefährliche
Güter befördert werden, in Betrieb zu nehmen oder zu lenken.

Kontakt
Eine Plattform der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie, Wiedner Hauptstraße, 1040 Wien | Für den Inhalt verantwortlich: Mario Leiter, Sucht- und Verkehrsrechtsreferent, 6700 Bludenz, Austraße 51b, Telefon: +43 (0)664-4746916, Telefax: +43 (0)5522-75572-20, http://www.promille.at, info@promille.at