§ 122a KFG


Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur
Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge
(§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen
Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die
Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung
bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der
Fahrzeugbeherrschung (§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei
Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122
Abs. 6 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des
Wortes ,,Übungsfahrt`` das Wort ,,Lehrfahrt`` zu verwenden ist.
§ 122 Abs. 5 letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei
Lehrfahrten.

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