§ 122 Abs. 5 KFG


Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid
und seinen Führerschein, der Bewerber um eine Lenkberechtigung einen
amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf
Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im
§ 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen und
hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen
einzuhalten. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf beim
Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l
(0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als
0,05 mg/l betragen.

Kontakt
Eine Plattform der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie, Wiedner Hauptstraße, 1040 Wien | Für den Inhalt verantwortlich: Mario Leiter, Sucht- und Verkehrsrechtsreferent, 6700 Bludenz, Austraße 51b, Telefon: +43 (0)664-4746916, Telefax: +43 (0)5522-75572-20, http://www.promille.at, info@promille.at