§ 114 Abs 4 Z 1 KFG

Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse
außerhalb des Standortes

Der Lehrende
1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer
hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung
befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als
0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft
nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;

Kontakt
Eine Plattform der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie, Wiedner Hauptstraße, 1040 Wien | Für den Inhalt verantwortlich: Mario Leiter, Sucht- und Verkehrsrechtsreferent, 6700 Bludenz, Austraße 51b, Telefon: +43 (0)664-4746916, Telefax: +43 (0)5522-75572-20, http://www.promille.at, info@promille.at