§ 19 Abs. 5 (dritter Satz) FSG iVm § 114 Abs. 4 Z 1 KFG

Begleiter bei Ausbildungsfahrten

Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters
durchgeführt werden. Dieser Begleiter hat auf diesen Fahrten den
Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen
amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß
§ 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der
Begleiter hat die in § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a KFG 1967
genannten Pflichten zu erfüllen.

§ 114 Abs 4 Z 1 KFG
Der Lehrende
1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer
hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung
befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als
0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft
nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;

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