§ 6 Abs. 3

Besitzer einer LB der Klasse F bis zur Vollendung des 20 Lj
(also auch noch am 20. Geburtstag - Anmerkung der Red.)

(3) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie
im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in
Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht
mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft
nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls
für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur
Vollendung des 20. Lebensjahres.

Kontakt
Eine Plattform der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie, Wiedner Hauptstraße, 1040 Wien | Für den Inhalt verantwortlich: Mario Leiter, Sucht- und Verkehrsrechtsreferent, 6700 Bludenz, Austraße 51b, Telefon: +43 (0)664-4746916, Telefax: +43 (0)5522-75572-20, http://www.promille.at, info@promille.at