Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klare Regeln für das "Verweigern der Durchführung eines Alkoholtestes" erstellt. Hier einige Beispiele aus der Judikatur des VwGH:
 

    • Eine Verweigerung des Alkotestes liegt auch dann vor, wenn der Proband einer an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich nicht Folge leistet. Er wird auch dann verweigert, wenn das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird.
    • Die Straßenverkehrsordnung räumt dem Probanden nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit ist, einen Alkotest durchzuführen. Den Anordnungen von Organen der Straßenaufsicht ist Folge zu leisten - sofern dies nicht unzumutbar ist.
    • Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Dienstnummern der einschreitenden Organe erst nach Abschluss der Amtshandlung bekannt gegeben werden, macht eine an den Probanden ergangene Aufforderung nicht rechtswidrig.

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