Ob eine Person sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, kann nur auf Grund einer entsprechenden Untersuchung durch einen geschulten Sachverständigen, durch die Messung der Atemluft mit einem Alkomat oder durch eine Blutuntersuchung festgestellt werden.

Ein Nachweis, zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, kann nach führerscheinrechtlichen Bestimmungen (§ 7 Abs 4 FSG) von Bedeutung sein. Es muss nämlich auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigtende Sinnesart geschlossen werden. Wenn auch Aussagen von Privatpersonen bestätigen, dass der Proband nicht alkoholisiert war, ist dies aus Sicht des UVS Vorarlberg kein geeigneter Nachweis einer Nichtalkoholisierung zum Lenkzeitpunkt.

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