Die neuen Befugnisse der Organe der öffentlichen Sicherheit sollten zur Vermeidung gewalttätiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen gelten, insbesondere

    • zur Einrichtung eines Sicherheitsbereiches im Umfeld von Sportgroßveranstaltungen durch sicherheitspolizeiliche Verordnung,
    • zur Wegweisung aus diesem Sicherheitsbereich sowie zur Verfügung eines Betretungsverbotes und
    • zur sogenannten Gefährderansprache (Vorladung von Hooligans zwecks Belehrung)

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