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Gummiabrieb - Sachschaden?Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes wegen "Fahrerflucht" ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung der unfallsbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Weiters stellte der UVS Kärnten mit Bescheid vom 23.023.2005 fest, dass von einem Sachschaden dann nicht ausgegangen werden kann, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden kann. So erkannte der o.a. UVS, dass ein Gummiabrieb jedenfalls keinen Sachschaden darstellt und stellte das gegen den Berufungswerber eingeleitete Strafverfahren ein. |
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