Mitwirkungsverpflichtung

Ähnlich ging es einem Lenker, der im Zuge der Berufungsverhandlung vorbrachte, aus Unvermögen infolge seines Leidens (chronische Bronchitis, Lungenprobleme) nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Atemluftprobe abzulegen.
Hier entschied der UVS Kärnten, dass auf ein derartiges im Zuge der Amtshandlung hinzuweisen ist. Dem Polizeibeamten sei das Leiden des Probanden nicht erkennbar gewesen.

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