Gastgarten im Innenhof

Mit einem solchen Fall hatte sich am 28.01.2005 der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark zu befassen. Es war die Kernfrage zu beurteilen, ob es für die Aufstellung eines Gastgartens in einem Innenhof eine straßenpolizeiliche Bewilligung im Sinne des § 82 StVO bedarf.
Dabei entschied der UVS Steiermark, dass ein Innenhof auch beim Fehlen einer ersichtlich gemachten Benützungseinschränkung keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO darstellt. Aus diesem Grunde war für die Aufstellung eines Gastgartens im gegenständlichen Innenhof keine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.

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