Neue Vortestgeräte

Mit 01.07.2005 wurde die Straßenverkehrsordnung neu kundgemacht. Unter anderem wurde die Möglichkeit geschaffen, sogenannte "Vortestgeräte" in den Einsatz zu bringen. Das Bundesministerium für Inneres hat nunmehr das Ausschreibungsverfahren beendet und für das Bundesgebiet 200 Vortestgeräte der Firma Siemens angeschafft. In gleichem Zuge wurde mit Wirkung vom 15.12.2005 die Alkoholvortestgeräteverordnung in Kraft gesetzt.
 

Alkohol-Vortrestgeräte

So wurden zB für Kärnten 20 Stück, für Vorarlberg 8 Stück ausgeliefert. Ein derartiges Vortestgerät konnte das Bundesministerium für Inneres um EUR 484,00 exkl. Mwst. erwerben. Die Exekutive hat nunmehr die Möglichkeit, verdachtlos (was auch bislang möglich war) jederzeit einen Fahrzeuglenker zu testen.

Der gerätespezifische Wert, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der Beeinträchtigung durch Alkohol geschlossen werden kann, wird mit 0,22 mg/l (0,44 Promille) bestimmt. Bei positivem "Vortest" ist der Proband schließlich verpflichtet, einen Alkotest mit dem Alkomaten durchzuführen. Dieses Ergebnis gilt dann als verwertbar und wird zur Durchführung des Strafverfahrens herangezogen.

Die Verweigerung der Durchführung des Vortestes ist verwaltungsbehördlich nicht strafbar. Wenn der Proband jedoch in weiterer Folge die Durchführung des Alkotestes mittels Alkomaten verweigert, tritt automatisch Strafbarkeit ein. Die Rechtsfolgen beginnen hier bei einem Führerscheinentzug von mindestens 4 Monaten, die Durchführung einer amtsärztlichen und verkehrspsychologischen Untersuchung wird vorgeschrieben. Hinzu kommt das Absolvieren einer Nachschulung. Die Geldstrafen können sich bis zu EUR 5.813,00 bewegen.
 

Tip der Redaktion:

Verweigern Sie niemals eine Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes! Die Rechtsfolgen sind gleich wie jene bei erwienener Alkoholisierung von 1,6 Promille und mehr.
 

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