Anlassfall

Aufgrund einer Anfrage der Volksanwaltschaft, die sich auf einen konkreten Fall in der Steiermark bezog, wurde der VfGH tätig. Im Wesentlichen wurde argumentiert, dass eine Gemeinde vor Ort besser entscheiden könne. Die Gemeinde könne im Einzelfall prüfen, ob eine Verlängerung der Öffnungszeiten berechtigt und sinnvoll sei. Die bisherige Verordnung des Landeshauptmannes hatte ihre Berechtigung nach § 112 Abs. 3 GewO 1994. Der VfGH hat jedoch diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben, weil die darin angeordnete Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Verfassung zuwiederläuft. Nach Meinung des VfGH ergibt sich die Zugehörigkeit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden auch dadurch, dass eine Betriebszeitenregelung im Interesse der in der Gemeinden verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist.
 

Bestimmung aufgehoben

Die bisherige Regelung tritt somit per 31.12.2005 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt haben die Gastgartenverordnungen der Landeshauptleute, die auf der bisherigen Rechtslage basierten, mit 01.01.2006 keine gesetzliche Grundlage mehr. Das Parlament hatte daher zu reagieren und somit erfolgte nach einem Initiativantrag die bereits erwähnte Beschlussfassung.

Der neue § 112 Abs. 3 GewO lautet:

"Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 23 Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, singen und Musizieren in ihnen von Gastgartenbetreibern untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutliche erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden, noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9-22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die Gewerbeausübung in Gastgärten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen."

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