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Bei Diplomaten darf eine Atemluftprobe keinesfalls vorgenommen werden. Dies regelt Artikel 31 der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl 1966/66. Die Bestimmungen gehen sogar weiter; sie gilt auch hinsichtlich der zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaates sind. Hier stellt es sich anders als mit den Diplomaten dar. |
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