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In einem Erkenntnis aus dem Jahre 1969 stellte der VwGH klar, dass auch eine Berauschung von 3‰ nicht als "volle Berauschung" `(somit Unzurechnungsfähigkeit) vorliegt, wenn der Lenker schon eine längere Strecke gefahren ist. VwGH vom 16.06.1969, 147/68. Jeder einzelne Fall wird geprüft. Ein Erfahrungssatz der medizinischen Wissenschaften, die etwa ergibt, dass eine Person mit etwa 2,7 %0 Blutalkoholgehalt nicht mehr im Stande sei, ein Fahrzeug zu lenken, besteht nicht. In einem ähnlichen Fall bestand für die Behörde keine Veranlassung, über die Zurechnungsfähigkeit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Hier kann aus der Literatur Jarosch/Müller/Piegler, Alkohol und Recht (1973) 149 ff zitiert werden: Nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Verwaltungsübertretung begeht. Die Strafe darf nach Art und Maß jedoch nicht strenger sein, als sie das gesetz für die im Rauschzustand begangene Tat androht. Die Lenkberechtigung ist beim Lenken eines Kfz in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gemäß § 25 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 Z 1 FSG für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen. |
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