Forderungsssicherung durch das Zurückbehaltungsrecht des Gastwirtes?
Gastwirte, die Fremde beherbergen, dürfen zur Sicherung Ihrer Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung die von den Gästen eingebrachte Sachen zurückbehalten. (§ 970c ABGB)
Diese Recht erstreckt sich auch vom Gast eingebrachte Sachen, die nicht dem Gast gehören. Es handelt sich hierbei um eine Ausgleich zur strengen Gastwirtehaftung.
Welche Sachen als "eingebracht" gelten unnd daher zurückbehalten werden dürfen und wer Gastwirt im Sinne dieser Bestimmung ist, siehe dazu im Menü "Gastwirtehaftung".
Wie kann eine Forderung geltend gemacht werden?
Bei welchem Gericht ist die Klage einzubringen?
Ist eine Klage gegen einen ausländischen Gast im Inland möglich?
Was kostest die Einbringung einer Klage?
Wann verjährt die Forderung aus Beherbergung und Verpflegung?
Wie oft muss der Gast vor Klagseinbringung gemahnt werden?
Wer zahlt die Gerichts- und Anwaltskosten, die bei der Forderungseintreibung entstehen?
Für Fragen, weitere Infos oder Online Inkasso wenden Sie sich an:
RA Mag. Patrick Piccolruaz, rae@piccol.vol.at
rae@piccol.vol.at, http://www.pm-anwaelte.at
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