Das BGBl. I Nr. 62/1997 wurde zuletzt durch das BGBl. I Nr. 41/2005 geändert.
Der § 6 regelt die besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

Sollte sich der Führer eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes (hier: 0,5 Promille oder darüber bzw. 0,25 mg/l oder darüber) befinden, gilt er als "beeinträchtigt".

Abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.

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