• Lesen Sie hier die "Alkoholbestimmungen" für Bauarbeiter...

  • Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002 regelt in § 5 Abs. 3:

    Eignung der Arbeitnehmer

    Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.

    Hier zum Gesetzestext.....und mehr.......
     


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