• Wann darf ein Gastgewerbe ausgeübt werden?

  • Grundsätzlich sieht hier die GewO dann vor, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.


  • Müssen auch andere als alkoholische Getränke ausgeschenkt werden?

  • Hier regelt die GewO in § 112 Absatz 4, dass Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken dazu verpflichtet sind, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.



Die Gewerbeordnung


Die GewO 1994 wurde mit BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2002 kundgemacht.
 

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