• Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung

  • Die Straßenverkehrordnung regelt in § 5 die besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtiugng durch Alkohol. Interessanter Weise wird mit dieser getzlichen Vorschrift auch auf jene Lenker Bezug genommen, die sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden.

    Mit 01.07.2005 wurde die 21. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft gesetzt. § 5 Abs. 3a wurde eingefüht, der lautet: "Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer
    solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das
    Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen
    werden können." Es ist somit seit neuester Rechtslage möglich, einen Probanden zur Ablegung eines Alkotestes mittels Vortestgerät aufzufordern.

    Lesen Sie hier die gesetzliche Bestimmung.....


  • Das Führerscheingesetz regelt 0,5 Promille für Lenker von Kraftfahrzeugen


  • Das Führerscheingesetz regelt in § 14 Abs. 8 jene Bestimmung, die den Promillegehalt zwischen 0,5 und 0,79 zum Inhalt hat. Hier sei vorweg angemerkt, dass diese Bestimmungen lediglich Lenker von Kraftfahrzugen (somit keine Radfahrer oder Fuhrwerkslenker) betrifft. Wenn man diese Bestimmung in verfassungskonformer Auslegung liest kommt man zum Ergebnis, dass gegen Lenker anderer Fahrzeuge (also eben Radfahrer oder Fuhrwerkslenker) nur dann Zwangsmaßnahmen gesetzt werden können, wenn sie sich "offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand" befinden (also auffällige Alkoholisierungssymptome vorhanden und eine "Fahruntüchtigkeit" gegeben ist.

    Seit der Änderung der StVO durch BGBl. I 1998/3 bildet auch der gemäß § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz reduzierte Grenzwert von 0,5 promille eine der Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen gemäß § 5b StVO. Es bedarf somit keines Nachweises, dass sich der Kfz-Lenker, dessen Blutalkoholgehalt 0,5 Promille erreichte oder überschritt, offenfar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

    Lesen Sie hier den Gesetzestext....


  • Wer trägt die Kosten eines Alkotestes oder der Blutabnahme?

  • Die Straßenverkehrsordnung regelt
    in § 5a eine Kostentragung.

    Wird bei einer Untersuchung (Durchführung des Alkotests mittels Alkomat, anlässlich einer Vorführung zum Arzt bzw. Durchführung einer Blutabnahme) eine Alkoholbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt, sind die Kosten für die Untersuchung vom Untersuchten zu tragen.

    Der Gesetzgeber hat in dieser Gesetzesbestimmung die Voraussetzungen für die Kostentragung geschaffen. Mehr unter "Mehr Infos".

    Lesen Sie hier den Gesetzestext....


  • Welche Zwangsmaßnahmen dürfen gesetzt werden?

  • Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung


    Der § 5b StVO regelt diesen Bereich. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten zustand befinden, oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.

    Es können somit, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen wie etwa

    Abnahme der Fahrzeugschlüssen
    Absperren oder
    Einstellen des Fahrzeuges
    Anlegen von technischen Sperren udgl.

    angewendet werden. Die Zwangsmaßnahmen sind natürlich unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein abgenommen worden ist.....

    Lesen Sie hier den Gesetzestext....
     


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