Die Volksanwaltschaft will bei Gastgärten künftig auch frühere Sperrzeiten erreichen. Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) dürfen Gastgärten bis max. 23:00 Uhr offen halten. Über längere Betriebszeiten entscheiden die Landeshauptleute mit Verordnung...., der Betriebszeitengarantie.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nämlich festgestellt, dass dem Lärmschutz (und niht den Tourismusinteressen) bei der Festsetzung der Sperrzeiten oberste Priorität zukommt. So teilt dies Volksanwalt Stadler bei seiner Antrittsrede als Volksanwaltschafts-Vorsitzender der Presse mit.

Der VfGH hob nämlich Anfang Juli jene Bestimmung auf, wonach die Landeshauptleute längere (auch kürzere) Öffnungszeiten für Gastgärten festlegen dürfen. Anlass dazu war eine entsprechende Verordnung im Bundesland Steiermark. In seinem Erkenntnis stellte der VfGH fest, dass die Gastgarten- Sperrstunden in den Kompetenzbereich der Gemeinden fallen. Als Übergangsfrist wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis Jahresende 2005 eingeräumt, die Bestimmung entsprechend zu "reparieren".

Bis dahin gilt noch die bisherige Rechtslage, wonach der Landeshauptmann abweichende Sperrstunden festlegen kann. Ausnahme bildet jedoch das Bundesland Steiermark, die ja der Anlassfall für das von der Volksanwaltschaft initiierte Verfahren beim Verfassungsgerichtshof war. In diesem Bundesland gelten daher für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden, oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, Sperrzeiten bis 23 Uhr, solche auf Privatgrund dürfen bis 22 Uhr offen halten. In der Steiermark gibt es Tausende Gastgärten. Alleine 300 davon in Graz und wiederum alleine 100 in der Innenstadt. Immer mehr Anrainer hatten sich über unzumutbare Lärmbelästigung beklagt und sich an die Volksanwaltschaft gewandt.

In Hinkunft werden somit - nach "Reparatur" der GewO die Gemeinden für die Verlängerung oder auch Verkürzung der Sperrzeit in/für Gastgärten zuständig sein.

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