• Hat der Wirt ein Selbsthilferecht gegenüber seinen Gästen?

  • Gegenüber Gästen, die die Ordnung des Gasthausbetriebes stören, hat der Gastwirt iS des § 19 ABGB (§ 3 StGB) ein Selbsthilferecht.

    Selbsthilfe ist aber nur ausnahmsweise erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme!

    1987:
    Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Wege der eigenmächtigen
    Anspruchsdurchsetzung ist nur dann gerechtfertigt, wenn staatliche
    Hilfe zu spät käme (Ausnahme §§ 1101, 1321 ABGB) und sie mit
    angemessenen, d.h. den hiezu unbedingt notwendigen Mitteln geschieht.


     


  • Beschränkungen der Selbshilfe!

  • Selbsthilfe ist nur erlaubt, wenn

    - die Hilfe der Behörde zu spät käme und

    - dies zur Wiederherstellung des dem Recht entsprechenden Zustandes notwendig ist.


  • Rechtliche Probleme in der Praxis!

  • Wer Selbsthilfe ausübt bzw. sich darauf beruft, muss beweisen können, dass staatliche Hilfe zu spät gekommen wäre und die Selbsthilfe notwendig war, um einen unrechtmäßigen Zustand zu beseitigen.

    Wer diese Beweise nicht zu erbrigen vermag und im Zuge der Selbsthilfe einen Schaden verursacht (zB. eine Körperverletzung oder einen Sachschaden), wird schadenersatzpflichtig.

    Tipp: Im Zeifel rechtzeitig staatliche Hilfe anfordern; nach einem Selbsthilfeeinsatz Beweise sichern indem zB. die Adressen der Zeugen aufgeschrieben werden.


  • Kann ein säumiger Mieter mit Selbsthilfemaßnahmen geräumt werden?

  • Nein, die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes (Mietobjektes) ist ein Akt der unzulässigen Selbsthilfe. Die Räumung kann nur im Rahmen des daführ vorgesehenen Räumungsverfahrens (Exekutionsverfahren) durchgeführt werden. Der Mieter kann gegen die eigenmächtige Räumung erfolgreich mittels Besitzstör- oder Unterlassungsklage vorgehen.


Kontakt
Eine Plattform der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie, Wiedner Hauptstraße, 1040 Wien | Für den Inhalt verantwortlich: Mario Leiter, Sucht- und Verkehrsrechtsreferent, 6700 Bludenz, Austraße 51b, Telefon: +43 (0)664-4746916, Telefax: +43 (0)5522-75572-20, http://www.promille.at, info@promille.at