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Gegenüber Gästen, die die Ordnung des Gasthausbetriebes stören, hat der Gastwirt iS des § 19 ABGB (§ 3 StGB) ein Selbsthilferecht. Selbsthilfe ist nur erlaubt, wenn Wer Selbsthilfe ausübt bzw. sich darauf beruft, muss beweisen können, dass staatliche Hilfe zu spät gekommen wäre und die Selbsthilfe notwendig war, um einen unrechtmäßigen Zustand zu beseitigen. Nein, die eigenmächtige Räumung eines Bestandobjektes (Mietobjektes) ist ein Akt der unzulässigen Selbsthilfe. Die Räumung kann nur im Rahmen des daführ vorgesehenen Räumungsverfahrens (Exekutionsverfahren) durchgeführt werden. Der Mieter kann gegen die eigenmächtige Räumung erfolgreich mittels Besitzstör- oder Unterlassungsklage vorgehen. |
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