• Welche Haftungen trifft den Halter eines Weges?

  • Der Halter eines Weges haftet den Benützern, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Schaden herbeigeführt wird und dem Wegehalter oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. (§ 1319 ABGB) Er hat also grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Zustand und die gefahrlose Benützung des Weges zu sorgen. Der Weg muss daher entsprechend gefahrenfrei begeh- und/oder befahrbar sein; dies v.a. auch im Winter (Schneeräum- und Streupflicht).

    Die Wegehalterhaftung ist eine der wichtigsten Fälle der Verletzung von Verkrehrssicherungspflichten. Sie weicht stark von den allgemeinen Grundsätzen ab, da der Halter erst ab grobem Verschulden haftet.

    Die Wegehalterhaftung gilt nicht bei vetraglich übernommenen Pflichten oder auch nicht bei vorvertraglichen Schutzpflichten. In diesen Fällen gelten insbesondere die Beschränkung ab grober Fahrlässigkeit nicht!

     


  • Wer ist Halter eines Weges?

  • Halter eines Weges ist derjenige, der die Kosten seiner Errichtung und Erhaltung trägt und über den Weg Verfügungsmacht hat.

    Dem Eigentum kommt für die Haltereigenschaft keine entscheidende Bedeutung zu, die Errichtung oder die Erhaltung genügt bereits. Leistet jemand (zB. die Gemeinde) einen Beitrag zur Instandhaltung oder Schneeräumung so spricht man von einem "Mithalter", der solidarisch mit dem Wegehalter mithaftet.


     


  • Was versteht man unter "Weg" im Sinne der Wegehalterhaftung?

  • Weg ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf.

    Zu Wegen in diesme Sinne zählen daher nicht nur Straßen und Wege, sondern auch Brücken, Stützmauern, Durchlässe, Gräben, Pflanzungen, Schipisten, Rodelbahnen, Schiloipen, Wanderwege, Klettersteige etc...

    Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie zB. die in einem Fabriks-, Krankenhaus- oder Eisehbahangelände angelegten Verkehrsflächen fallen aus den Anwendungsbereich der Wegehalterhaftung. Ebenfalls nicht unter die Wegehalterhaftung fallen die der Öffentlichkeit nicht zugängliche Wege in einem privaten Garten, Wald oder Park.


  • Wann ist der Zustand eines Weges mangelhaft?

  • Eine die Haftung auslösende Mangelhaftigkeit liegt dann vor, wenn auf der Verkehrsfläche aufgrund mangelhafter Instandhaltung unübliche Schäden eingetreten sind, wenn Gefahrenquellen nicht beseitigt worden sind oder wenn Sicherungseinrichtungen fehlen.
     


  • Wann spricht man von grober Fahrlässigkeit?

  • Die Haftung trifft den Wegehalter erst ab grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit sind Fehler, die einem gewissenhaften und ordentlichen Wegehalter keiensfalls unterlaufen. Die Feststellung, ob grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, hängt von vielen Faktoren des Einzelfalles ab. Zur Wegehalterhaftung sind bereits viele Entscheidungen des OGH ergangen, die zur Beurteilung des Einzelfalles herangezogen werden.


  • Haftet der Wegehalter auch für das Fehlverhalten von "seinen Leuten"?

  • Ja, allerdings auch nur wenn ein grobes Verschulden der von Ihm beauftragten Personen vorliegt. "Leute" im Sinne dieser Bestimmung sind zB. Dienstnehmer oder andere Personen zu denen ein bestimmtes Naheverhältnis besteht, das es ermöglicht, konktrete Anweisungen zu erteilen.

    Selbständige Unternehmer, die mit der Instandhaltung und/oder Schneeräumung und Streuung beauftragt wurden, gehören nicht zu "den Leuten" im Sinne der Wegehalterhaftung. Für das Fehlverhalten des selbständigen Unternehmers haftet der Wegehalter nicht. Der Wegehalter haftet für selbständige Unternehmer nur dann, wenn er diese nicht sorgfältig auswählt (zB. wenn er ein völlig ungeeignetes oder unzuverlässiges Unternehmen beauftragen würde) oder wenn er eine ihn treffende zusätzliche Überwachungspflicht verletzen würde.


  • Einzelfälle aus der Praxis!

  • Die Wegehalterhaftung wurde bejaht, wenn

    - der Straßenerhalter eine abhanden gekommene Stopptafel nicht ersetzt bzw. den Weg diesbzüglich nicht kontrolliert,

    - wenn eine Fremdenverkehrsgemeinde die Vertiefung eines Kanaldeckels auf einem stark frequentierten Gehsteig am Ortskern trotz Kenntnis nicht beseitigt,

    - bei einer gefährlichen Gefällsstrecke nur Splitt gestreut wurde und kein Auftaumittel verwendet wurde, um das eineheitliche weiße Landschaftsbild einer Fremdenverkehrsgemeinde zu erhalten,

    - wenn ein Loipenhalter den Loipendienst mit den Schneeräumdienst nicht koordiniert und einen senkrechten Abfall der Loipe um 80cm nicht beseitigt,

    - wenn der Wegehalter vereinzelte Vereisungen einer Bergstraße, hervorgerufen durch ein verstopftes Abflussrohr, weder beseitigt, noch davor warnt


  • Gibt es noch eine strengere Haftungsform für Vertragspartner des Gastwirtes (zB. Gäste und Besucher)?


Kontakt
Eine Plattform der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie, Wiedner Hauptstraße, 1040 Wien | Für den Inhalt verantwortlich: Mario Leiter, Sucht- und Verkehrsrechtsreferent, 6700 Bludenz, Austraße 51b, Telefon: +43 (0)664-4746916, Telefax: +43 (0)5522-75572-20, http://www.promille.at, info@promille.at