Haftet der Wirt für das sichere Nach-Hause-Kommen seiner Gäste?
Bereits 1990 hatte sich der OGH mit dieser Thematik zu befassen. Gastwirt im Sinne des § 970 ABGB ist, wer den Gastbetrieb auf seine eigene Rechnung und eigenes Risiko führt. Die Aufforderung des Hausburschen in einem Berggasthaus am Hahnenkamm gegenüber einem schwer alkoholisierten Gast, das Lokal wegen der Sperrstunde (21 Uhr) zu verlassen, obwohl offensichtlich war, dass der Gast zufolge der hochalpinen winterlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, in der Dunkelheit und beim herrschenden Nebel mit den Schiern zum nächstgelegenen ca 1 Km weit entfernten Hotel abzufahren und die Hilfeleistung des Hausburschen beim Anschnallen der Schier in Anspruch nimmt, zieht eine Mithaftung des Gastwirtes am Zustandekommen des Unfalles, den der Gast bei der Abfahrt erlitten hat, nach sich.
Trifft einen Gastwirt, der Fremde beherbergt, eine besonders strenge Haftung?
Ja. Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften gemäß § 970 ABGB als Verwahrer für jene Sachen, die ihre Gäste eingebracht haben. Werden eingebrachte Sachen zB. gestohlen oder beschädigt, so muss sich der Gastwirt freibeweisen, dass der Schaden weder durch ihn oder seine Leute verschuldet noch durch fremde in das Haus ein- und ausgehende Personen verursacht wurde. Es kommt also zur Beweislastumkehr!
Diese Haftung besteht unabhängig von der daneben geltenden Vertrags- und Deliktshaftung. Es ist also eine besondere Haftung, die den Gastwirten zusätzlich durch das Gesetz auferlegt wird. Dies wird mit der "Gefahr des offenen Hauses" begründet, dh. dass ein große Zahl von Personen unkontrolliert ein- und ausgeht.
Wer ist von der Gastwirtehaftung betroffen? Trifft diese Haftung auch Kaffeehäuser und Speiserestaurants?
Nein, grundsätzlich sind davon nur Gastwirte betroffen, die Fremde beherbergen.
Den Beherbergungswirten werden auch Privatzimmervermieter, die eine größere Anzahl von Betten zur Verfügung haben, die Betreiber von Badeanstalten, (Tief-) Garagenbetreiber und Schlafwagenbetriebsgesellschaften gleichgehalten.
Für welche Sachen haftet der Gastwirt? Was versteht man unter "eingebrachten" Sachen?
Der Gastwirt haftet nur für die von den Gästen "eingebrachten" Sachen. Eingebracht in Sinne dieser gestztlichen Bestimmung sind Sachen dann, wenn Sie dem Wirt übergeben wurden oder wennn diese vom Gastwirt oder einem seiner Leute an einen dafür zugewiesen Ort gebracht wurden. Die Haftung erstreckt sich auch auf Sachen, die dem Gast nicht gehören, aber von ihm eingebracht wurden.
Als eingebrachte Sache gelten zB. die im Schiraum abgestellten Schier, das auf dem Gästeparkplatz abgestellte Fahrzeug etc..
Haftet der Gastwirt für die gestohlene Geldtasche?
Grundsätzlich ja. Keine Haftung besteht jedoch dann, wenn die Geldtasche abhanden gekommen ist, während der Gast die Geldtasche bei sich getragen hat.
Ganz allgemein besteht keine Haftung für Sachen, die der Gast bei sich trägt, zB. Kleidung, Uhr, Geldtasche etc..
Tipp: Wird ein Gegenstand gestohlen gemeldet, fragen Sie immer zunächst wo und wann er abhanden gekommen ist - im einen Fall besteht keine Haftung für den Gastwirt.
Kann sich der Gastwirt von dieser Haftung befreien?
Nein, die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist wirkungslos.
Gemäß einem Urteil des OGH ist es allerdings zulässig, die Gäste aufzufordern, Wertgegenstände zu hinterlegen und für nicht hinterlegte Wertgegenstände die Haftung abzulehnen.
Ist diese strenge Haftung unbegrenzt?
Keine Haftungsgrenze gibt es nur dann, wenn der Schaden vom Gastwirt oder seine Leuten verschuldet ist oder die Sachen dem Gastwirt zur gesonderten Verwahrung übergeben wurden. Ansonsten ist die Gastwirtehaftung mit EURO 1.100,00 beschränkt. Für Geld, Wertpapiere etc. haftet der Gastwirt nur mit EURO 550,00. Ansprüche, die sich auf andere Vorschriften stützen, bleiben davon unberührt.
Zeitliche Beschränkungen der Gastwirtehaftung?
Ansprüche, die sich auf die Gastwirtehaftung stützen, müssen innerhalb von 30 Tagen ab Zurückstellung der Sachen geltend gemacht werden! Danach ist die Gastwirtehaftung erloschen. Die Ansprüche können dann allerdings auf Vertrag (Beherbergungsvertrag) oder andere gesetzliche Schutzvorschriften gestützt werden.
Für Fragen oder weitere Infos wenden Sie sich an:
RA Mag. Patrick Piccolruaz, rae@piccol.vol.at
rae@picco.vol.at; pm-anwaelte.at