...weil er einem Jugendlichen zuletzt ein Bier ausgeschenkt hatte und dieser dann 1,0 Promille aufwies...
Der Verwaltungsgerichtshof (WwGH) beschäftigte sich mit einem Fall aus Kärnten:
Im Berufungsverfahren argumentierte der Wirt, dass es gleichsam einem Ausschankverbot nahe käme, wenn bei jedem Jugendlichen überprüft werden müsse, ob er bereits Alkohol konsumiert hat.
Nach dem Kärntner Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur soviel Alkohol trinken, dass der Promillewert im Blut nicht mehr als 0,5 beträgt. Der Jugendliche, um den in in dieser Rechtsangelegenheit ging, hatte bereits zuvor schon in zwei anderen Gastronomiebetrieben Bier konsumiert, bevor er das Lokal des nunmehr betroffenen Gastronomen betrat und dort ein weiteres großes Bier ausgeschenkt bekam.
Polizeikontrolle löste höchstgerichtliches Erkenntnis aus:Ein Polizeibeamter kontrollierte schließlich nach dem Lokalbesuch den Jugendlichen und stellte dabei zirka 1,0 Promille Alkoholgehalt fest.
Nach § 12 des Kärntner Jugendschutzgesetzes dürfen Jugendliche ab dem vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Der Wirt argumentierte keine Möglichkeit zu haben, bei jedem Jugendlichen, der sein Lokal betrete, festzustellen, ob und wieviel er vorher schon getrunken habe.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seinem Erkenntnis, dass im Zweifelsfall eben kein Alkohol an Jugendliche ausgeschenkt werden dürfe und bestätigte damit die Erkenntnisse der Vorinstanzen.






