Beeinträchtigung durch Alkohol
Geschätzter User!
Hier wollen wir versuchen, Ihnen einen kurzen (raschen) Überblick über verkehrsrelevante Bestimmungen in Zusammenhang mit "Alkohol und Drogen im Straßenverkehr" darzustellen. Wir haben auch jeweils einen direkten Link zu der in Frage kommenden Bestimmung zum Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes hergestellt.
Für weiterreichende Fragen steht Ihnen unser Rechtsservice natürlich gerne jederzeit zur Verfügung.
§ 5 StVO
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
§ 14 FSG
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
§ 4 FSG
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
§ 19 FSG
Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.
§ 20 FSG
Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C
Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
§ 21 FSG
Lenkberechtigung für die Klasse D
Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
§ 31 FSG
Mopedausweis
Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Strafbestimmungen ab 0,8 Promille
Allgemeines
Die Straßenverkehrsordnung regelt in § 99 die Strafbestimmungen für Lenker, die entweder im Minderrausch oder mit einem über 0,8 Promille (0,4 mg/l) ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen. Zwischen 0,5 und 0,79 Promille (0,25 - 0,39 mg/l) werden Übertretungen nach § 37a Führerscheingesetz geahndet.
Neben Geldstrafen werden administrative Maßnahmen wie etwa Führerscheinentzug, amtsärztliche Untersuchung, Nachschulung oder verkehrspsychologische Gutachten angeordnet.
Unsere Rechtsberatung online steht Ihnen gerne für kurze Auskünfte k o s t e n l o s zur Verfügung.







