Mit folgenden Ersatzansprüchen muss der Schädiger rechnen:
- Schmerzensgeld des Opfers
- Rentenanspruch bei dauernder Invalidität des Opfers
- Verdienstentgang des Opfers
- Ersatzanspruch für Arzt- und Pflegekosten, Medikamente etc.
- Ersatzanspruch für vermehrten Bedarf des Opfers (zB. Umbaukosten bei Gehbehinderung des, Anschaffung eines Spezialbettes etc.)
- Verunstaltungsentschädigung, wenn eine optische Verunstaltung zurückbleibt, die das Fortkommen des Opfers erschwert
- Kosten für eine Haushaltshilfe
- Reise- und Spesenkosten für Besuche der nächsten Angehörigen
- alle entstandenen Sachschäden (Reparatur für KFZ, Zerstörung der Kleidungsstücke, Schmuck etc.) sind zu ersetzen; auch dem Straßenerhalter entstandene Schäden sind zu ersetzen
- auch der Sozialversicherungsträger kann die Krankenhaus- und Behandlungskosten vom Schädiger (bzw. dessen Versicherung) fordern
- Verunstaltungsentschädigung, wenn eine optische Verunstaltung zurückbleibt, die das Fortkommen des Opfers erschwert






