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Mit folgenden Ersatzansprüchen muss der Schädiger rechnen:



 

  • Schmerzensgeld des Opfers

  • Rentenanspruch bei dauernder Invalidität des Opfers

  • Verdienstentgang des Opfers

  • Ersatzanspruch für Arzt- und Pflegekosten, Medikamente etc.

  • Ersatzanspruch für vermehrten Bedarf des Opfers (zB. Umbaukosten bei Gehbehinderung des, Anschaffung eines Spezialbettes etc.)

  • Verunstaltungsentschädigung, wenn eine optische Verunstaltung zurückbleibt, die das Fortkommen des Opfers erschwert

  • Kosten für eine Haushaltshilfe

  • Reise- und Spesenkosten für Besuche der nächsten Angehörigen

  • alle entstandenen Sachschäden (Reparatur für KFZ, Zerstörung der Kleidungsstücke, Schmuck etc.) sind zu ersetzen; auch dem Straßenerhalter entstandene Schäden sind zu ersetzen

  • auch der Sozialversicherungsträger kann die Krankenhaus- und Behandlungskosten vom Schädiger (bzw. dessen Versicherung) fordern

  • Verunstaltungsentschädigung, wenn eine optische Verunstaltung zurückbleibt, die das Fortkommen des Opfers erschwert
Unsere Linkempfehlungen

Ein Service der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie

EMPFEHLUNGEN
Rauschfrei

"rauschfrei..." ist ein Verkehrssicherheitsprojekt, bei dem sich neben dem BMVIT und dem FGÖ auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Fachgruppen Gastronomie in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Steiermark und Niederösterreich beteiligt haben.

Tot einer Unschuldigen

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