Welche Pflichten (Obliegenheiten) treffen den Versicherungsnehmer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles?
§ 5 KHVG (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz) normiert, dass als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls nur vorgesehen werden darf,
- mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
- Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
- im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
- dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
- dass der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
- mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.