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Seit der Strafprozessnovelle 1999 gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Strafverfahren zu vermeiden (Diversion). Der Staatsanwalt hat die Möglichkeit, von der Strafverfolgung abzusehen oder zurückzutreten, wenn die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen ist, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge hatte und das Delikt nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichtes fällt. Der Täter muss stattdessen einen Geldbetrag bezahlen (häufigster Fall), gemeinnützige Leistungen erbringen oder einen außergerichtlichen Tatausgleich erfüllen.

Dieser Weg der sog. Diversion ("Bußgeld statt Strafe") wird häufig bei Verkehrsunfällen mit Körperverletzung (Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 83 StGB) angewandt. Bei "Alkunfällen" kommt grundsätzlich keine Diversion in Betracht, weil die Schuld hier als schwer anzusehen ist.

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"rauschfrei..." ist ein Verkehrssicherheitsprojekt, bei dem sich neben dem BMVIT und dem FGÖ auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Fachgruppen Gastronomie in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Steiermark und Niederösterreich beteiligt haben.

Tot einer Unschuldigen

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