Wer beurteilt die "volle Berauschung"?
Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof hatten sich mehrfach mit dieser Frage auseinander zu setzen. Schließlich wurde festgestellt:
Die Klärung der Frage, ob sich jemand zur Tatzeit wegen übermäßigen Alkoholkonsums in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat und er daher wegen Fehlens der subjektiven Tatseite nicht wegen der in Rede stehenden Übertretung zu bestrafen gewesen wäre, unterliegt der Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen.
VwGH vom 09. Mai 1985, Zl. 85/18/0210.






