(Privat-)Parkplatz eines Gastwirtes als "Straße mit öffentlichem Verkehr"?
Kann ein Gast, der alkoholisiert auf einem solchen Parkplatz sein Fahrzeug in Betrieb nimmt, überhaupt bestraft werden?
§ 1 StVO regelt den Geltungsbereich.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
In einem ähnlichen Fall hatte der VwGH zu entscheiden. Ein Beschwerdeführer hatte in dem zu führenden Strafverfahren behauptet, dass der in Rede stehende Grund im Eigentum des Gastwirtes stand und somit nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr zu werten ist. Im Verfahren hat er aber nie geltend gemacht, dass dieser Grund so gekennzeichnet ist, dass es ein Privatgrund ist, der nicht von jedermann als Abstellplatz benützt werden darf.






