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Fest auf einer Veranstaltungswiese.
Gilt diese Wiese als "Straße" und ist ein Kfz-Lenker strafbar, der alkoholisiert darauf sein Fzg lenkt oder in Betrieb nimmt?

Was war passiert?

Ein Fzg-Lenker hatte am 01.07.2001 gegen 4.30 Uhr sein Fahrzeug " am Veranstaltungsgelände beim Treffen" neben einem näher bezeichneten Gasthof auf einer näher bestimmten Parzelle gelenkt und die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert. Dadurch habe er eine Übertretung nach den §§ 5 Abs. 2, 5 Abs. 4 und 99 Abs. 1 lit b StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde.

Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung.
 

Im Senat entschied der VwGH auszugsweise:


"Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Wiese eine Landfläche war, die der räumlichen Fortbewegung, insbesondere der Raumüberwindung, im oben genannten Sinne diente. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Fahrt "unbestritten von diesem Parkplatz aus unternommen", stimmt dies nicht mit den sonstigen Feststellungen der belangten Behörde und insbesondere mit der von ihr nicht als unzutreffend angesehenen Skizze überein. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, wurde der angefochtene Bescheid wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" aufgehoben.

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Tot einer Unschuldigen

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