Muss sich der Beamte über einen allfälligen "Nachtrunk" beim Lenker erkundigen?
Die Beantwortung dieser Frage ist klar:
Für die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist es von äußester Wichtigkeit, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. Der VwGH hat mehrfach festgestellt, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - also von sich aus - hingewiesen werden muss.






