Die "Minderalkoholisierung" - relative Fahruntüchtigkeit
Strafbarkeit erst bei 0,8 Promille....?
§ 5 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung normiert:
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.
Diese gesetzliche Vorschrift beinhaltet, dass bei Alkohol/Suchtgift und Fahruntüchtigkeit Strafbarkeit im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gegeben ist.
0,8 Promille und mehr
Erst im zweiten Satz dieses Paragraphen wird geregelt, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen - zB eine alkoholunverträgliche Person - nach dem Genuss von Alkohol - trotz des "Nichterreichens" von 0,8 Promille - fahruntüchtig wird. In diesen Fällen wird von einer "Minderalkoholisierung" - somit der relativen Fahruntüchtigkeit - gesprochen.






