Wird man beim Konsum von Valium wegen "Lenken in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand" bestraft?
Suchtmittel oder Medikament?
Valium in der Dosierung von 5 mg ist kein Suchtgift der StVO sowie des § 2 Suchtmittelgesetz und der Suchtmittelverordnung, da es in den Anhängen I - V dieser Verordnung nicht aufgezählt ist. Besteht somit nach der Einnahme dieser Dosis ein fahruntüchtiger Zustand, kann somit kein Lenken eines Fahrzeuges "in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand" zur Last gelegt werden.
Es liegt "lediglich" eine Übertretung nach § 58 Abs. 1 StVO (Lenker von Fahrzeugen) vor.
Nähere Erläuterung:
§ 58 StVO regelt den Bereich der "Fahruntüchtigkeit" ohne Alkohol/Suchtgift..(Ermüdung/Erregung)
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b (Zwangsmaßnahmen) sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt der Lenker unterwegs fest, daß der Zustand des Fahrzeuges oder der sich darauf befindlichen Ladung nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht, und kann er einen solchen Zustand nicht sofort beheben, so darf er die Fahrt bis zum nächsten Ort, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden kann,
fortsetzen, jedoch nur dann, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen trifft.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch dann, wenn der Lenker wegen eines nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes des Fahrzeuges oder der Ladung von einem Organ der Straßenaufsicht beanstandet wird. Die Organe der Straßenaufsicht können jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit die Weiterfahrt verbieten, wenn die Sicherheitsvorkehrungen des Lenkers (Abs. 2)
nicht ausreichen.
(4) Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht auch dessen Besitzer, bei Kraftfahrzeugen dessen Zulassungsbesitzer, so hat er, wenn sich das Fahrzeug oder die Ladung nicht in einem den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dies dem Besitzer des Fahrzeuges oder dem Verfügungsberechtigten, bei Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, zu melden.






