"Nüchternheit" beim Abschleppen?
Der VwGH entschied, dass auch der Lenker eines abzuschleppenden Fahrzeuges - wenn auch in eingeschränktem Maße - die für das Lenken vorhandenen Einrichtungen während der Bewegung des abzuschleppenden Fahrzeuges zu betätigen hat. Es liegt somit auch in diesem Fall ein "Lenken" im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 vor.






