Flucht in den Wald
Die Flucht....!
Als Weigerung gilt grundsätzlich jedes Verhalten, das das Zustandekommen der Atemluftuntersuchung behindert. In diesem Fall hat der Berufungswerber der Aufforderung nicht entsprochen und die Flucht in den angrenzenden Wald ergriffen. Somit war Strafbarkeit gegeben!






