Honorarkonsul & Alkotest?
Hier stellt es sich anders als mit den Diplomaten dar.
Hier erscheint die Atemluftprobe mangels eines Zusammenhanges des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit der Amtstätigkeit dieser Personen zufolge des Artikels 71 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl 1969/318 grundsätzlich gerechtfertigt.






