Alkoholisiert im Ausland. Hat das in Österreich einen Führerscheinentzug zur Folge?
Ein Fall am Beispiel des Thomas B.
Vorgeschichte in Deutschland:
Thomas B. wurde vom Amtsgericht Mainz (D) angelastet, dass er in Nieder-Olm vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums mit 1,52 Promille absolut fahruntüchtig gewesen ist. Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von Euro 1.200,-- verurteilt; zudem wurde ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis für drei Monate entzogen.
Folgen in Österreich:
Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl von diesem Strafbefehl verständigt wurde, hat sie ihrerseits das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet, da sie aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 2 FSG gehalten ist, im Ausland begangene Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Thomas B. wurde schließlich die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten entzogen und eine verkehrspsychologischen Nachschulung angeordnet.
Dieser Bescheid wurde von Thomas B. bekämpft. Begründend brachte er insbesondere vor, dass die Führerscheinbehörde auch bei einer Tat im Ausland den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und ein Verfahren unter Wahrung der Parteienrechte durchzuführen habe. Überdies wurde bestritten, dass Thomas B. überhaupt alkoholisiert gewesen sei. Die Aussprüche seien mit einem bloßen Strafbefehl, also ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme erfolgt und sei der Strafbefehl nur rechtskräftig geworden, da er - ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen - dagegen keinen Einspruch erhoben habe. Der deutsche Strafbefehl könne daher in einem österreichischen Verfahren keinerlei Bindungswirkung beanspruchen. Letztlich sei auch die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen zum Nachweis der Unrichtigkeit und Unverwertbarkeit des in Deutschland ermittelten Blutalkoholwertes erforderlich.
Hierüber wurde Folgendes erwogen:
Der Berufungswerber wurde mit Strafbefehl des zuständigen Gerichtes in Mainz wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig verurteilt, wobei das Gericht infolge der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausging.
Gemäß § 7 Abs. 2 FSG sind Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen, wobei eine Bestrafung durch die ausländische Behörde nicht mehr Voraussetzung ist.
Im konkreten Fall liegt demzufolge sogar ein rechtskräftiger Strafbefehl vor, sodass einer Neuaufrollung der Frage, ob Thomas B. das in Deutschland abgestrafte Delikt begangen hat, die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichtes entgegen steht. Die von Thomas B. gewünschten Ermittlungen wären allenfalls zu führen, wenn über die Vorfrage - also die Begehung des Alkoholdeliktes - noch nicht rechtskräftig entschieden wäre. So ist nur noch zu prüfen, wie die im Ausland begangene strafbare Handlung nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist.
Auch dem Einwand, wonach die Entscheidung des deutschen Gerichtes nicht bindend sei, da es sich um einen „bloßen Strafbefehl“ handelt, wurde nicht gefolgt, da ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, der deutschen Rechtsordnung zufolge einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht.
Was die Dauer der Entziehung betrifft, wurde die für Thomas B. als "Ersttäter" normierte Mindestdauer von vier Monaten als angemessen erachtet.






