Zur Alkoholuntersuchung aufgefordert - kein Atemalkoholmessgerät vor Ort - was nun?
Kann man sich der Durchführung einer Atemluftuntersuchung mit dem Einwand, dass kein Messgerät vor Ort ist, entziehen?
Steht dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe zu oder kommt ihm gar ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu?
Vorweg:
Es handelt sich dabei um eine komplexe Rechtsmaterie, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach befassen musste. Im Ergebnis zeigt sich Folgendes:
Sie - diese Rechtsfrage - ist mit einem klaren "NEIN" zu beantworten.
Was war passiert?
Der UVS Salzburg hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.400,-- verhängt, da sich dieser trotz Aufforderung geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer argumentierte im Wesentlichen dahingehend, dass im Zeitpunkt der Aufforderung zur Durchführung der Atemluftuntersuchung kein Messgerät vor Ort gewesen sei, überdies sei unklar gewesen, wie lange es bis zum Eintreffen des Alkoholmessgerätes noch gedauert hätte. Da "kein adäquates Messgerät“ zur Verfügung gestanden sei, habe keine rechtsgültige Aufforderung zu einer Atemluftprobe vorgelegen, überdies seien die Beamten gemäß § 5 Abs. 4 StVO "verpflichtet" gewesen, "den Beschwerdeführer zur nächsten Polizeidienststelle zu verbringen und ihn dort bei Vorhandensein eines gültigen Messgerätes zur Atemluftprobe aufzufordern."
Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Grundsätzlich bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe und hat der Aufgeforderte weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu.
Überdies räumt das Gesetz dem zur Alkoholuntersuchung Aufgeforderten kein Recht ein, die Untersuchung mit dem Hinweis zu verweigern, es sei kein Atemalkoholmessgerät an Ort und Stelle. Eine Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung darf nämlich unabhängig davon ergehen, ob sich ein Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Aufforderung vor Ort befindet oder erst ein Polizeifahrzeug mit Alkomat zum Anhalteort beordert werden muss, um die Messung durchzuführen.
Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung wurde weiters dargelegt, dass eine "kurze Zeit" des Wartens auf das Eintreffen von Polizeiorganen mit dem Alkomaten "zweifellos zumutbar" ist, dies auch bei bei Regen und Absinken der Temperatur im Oktober nach Mitternacht.






