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Der Gastwirt und seine "Nebenpflichten"!

Die Judikatur stellt die Gastwirte immer mehr vor schwierige Aufgaben! Ihn treffen nämlich neben zusätlich zum "Bewirtungsvertrag" auch verschiedene Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Zudem hat er grundsätzlich auch für das (Fehl-)Verhalten seiner Gehilfen (Barkeeper, Bedienung) einzustehen. Wir informieren Sie gerne.

Die Hauptaufgabe eines Gastwirtes liegt darin, seine Gäste – unter anderem mit alkoholischen Getränken – zu versorgen. Es ist aber auch seine Aufgabe, die Gäste ohne deren Schädigung aus dem Lokal zu geleiten.

So hat der Oberste Gerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass ein betrunkener Gast nur in einer Weise aus dem Lokal geschafft werden darf, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird. Der Umgang mit Betrunkenen bedarf dabei einer erhöhten Vorsicht und eines besonderen Geschicks. Ein derartiges Verhalten kann vom Gastwirt deswegen gefordert werden, da die Alkoholisierung durch ihn (Bereitstellung von Alkoholika) gefördert bzw. bewirkt wurde.


Die Verantwortung des Gastwirten endet dabei aber nicht grundsätzlich an der Lokaltüre. So darf beispielsweise ein alkoholisierter Gast in einer kalten Winternacht nicht einfach nur vor dieTüre begleitet und seinem Schicksal überlassen werden. Vielmehr hat sich der Gastwirt bzw. dessen Gehilfen um taugliche Alternativen (unter anderem Bestellung eines Taxis) zu kümmern. Dabei dürfen die Sorgfaltspflichten aber nicht überspannt werden, sodass letztlich wohl immer im Einzelfall entschieden werden muss.

Interessante Aufschlüsse hiezu liefert unter anderem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23.9.2004.
 

Folgender (gekürzter) Sachverhalt lag dabei zugrunde:

Der Zweitbeklagte war als Barkeeper in der Bar des Erstbeklagten (Gastwirt) tätig. Gegen 20.30 Uhr kam Reinhard S. in die Bar und trank dort ca. 10 bis 12 - Glas (1/4 l) Cola-Rot. Wie schon bei früheren Besuchen schlief Reinhard S. im Laufe der Nacht an der Bar ein.

Gegen 4.00 Uhr erschien Bernd R., der mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zugefahren war. Ob er bereits vor dem Besuch des Gastlokals Alkohol zu sich genommen hatte, kann nicht festgestellt werden. Nachdem Bernd R. zunächst ein bis zwei Bier getrunken hatte, begann er mit dem Barkeeper Dart zu spielen. Dabei konsumierte Bernd R. zwischen 5 und 10 Schnäpse. Die genaue Menge ließ sich nicht genau feststellen.

Vorerst wurden die Gäste sowohl von Karin B. als auch vom Barkeeper bedient. Karin B., die Bernd R. wiederholt aufgefordert hatte, mit dem Taxi heimzufahren, verließ die Bar etwa eine halbe Stunde vor der Schließung des Gastlokals. Gegen 5.00 Uhr beschloss der Zweitbeklagte (Barkeeper) "Sperrstunde" zu machen, und erkundigte sich, ob er für jemanden ein Taxi rufen solle, was jedoch abgelehnt wurde. Über Frage des Barkkeepers erklärte sich Bernd R. einverstanden, den schlafenden Reinhard S. mitzunehmen. Der Barkeeper weckte daraufhin Reinhard S. auf, um ihn zu fragen, ob er ihm ein Taxi holen solle, zumal dieser üblicherweise stets mit dem Taxi nach Hause fuhr. Reinhard S. wollte jedoch nur weiterschlafen. Er wurde dann vom Barkeeper sowie von Mario N. und Bernd R. hinausbegleitet und dabei von einem seiner Begleiter - von wem, lässt sich nicht feststellen - geführt. In der Folge stieg Reinhard S. in das Fahrzeug des Bernd R. ein, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob Reinhard S. jemand beim Hineinsetzen in das Fahrzeug sowie beim Anschnallen geholfen hat.

Trotz des von ihm in der Bar konsumierten Alkohols wirkte Bernd R., der weder torkelte noch lallte, auf die übrigen Anwesenden weder stark alkoholisiert noch absolut fahruntauglich. Dem Barkeeper war allerdings bewusst, dass er alkoholbedingt besser nicht mehr selbst mit dem Auto fahren sollte.

Gegen 5.25 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem Reinhard S. schwer verletzt wurde. Der Unfalllenker Bernd R. war zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisiert (1,5 Promille) und musste dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden des Reinhard S. aufkommen.

Die Haftpflichtversicherung des Bernd R. wollte sich nun beim Gastwirten sowie dem Barkeeper schadlos halten, da der Barkeeper dem Reinhard S. sowie dem Bernd R. große Mengen Alkohol ausgeschenkt, über deren Alkoholisierung Bescheid gewusst und dennoch darauf gedrängt habe, dass Bernd R. Reinhard S. mitnimmt. Überdies habe er den nicht mehr gehfähigen Reinhard S. zum Fahrzeug gebracht, obwohl für diesen angesichts der starken Alkoholisierung des Bernd R. vorhersehbar gewesen sei, dass ein Unfall passieren könne. Da sich der Gastwirt das Handeln des Barkeepers anrechen lassen müsse, wurde auch dieser in Anspruch genommen.
 

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt:

Grundsätzlich haftet ein Gastwirt für seine Angestellten. Bedient sich ein Unternehmer zur Erfüllung seiner Hauptpflicht (z.B. Ausschank von Getränken) eines Gehilfen, haftet er für dessen Verhalten wie für sein eigenes Verschulden (§ 1313a ABGB). Diese Haftung beschränkt sich nicht nur auf die Hauptpflicht, sondern kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Gehilfe Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten (z.B. Umgang mit alkoholisierten Gästen, insbesondere bei Räumung des Lokales von Gästen anlässlich der Sperrstunde) vernachlässigt. Der Gastwirt hat sohin für das Handeln seiner Angestellten einzustehen. Dies gilt sogar dann, wenn sie eine ausdrückliche Weisung des Gastwirten missachten.
 

Welches Verhalten war nunmehr vom Barkeeper zu erwarten?

Allgemein gilt, dass der Verursacher einer Gefahrenquelle die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung abzuwenden und treffen diesen verstärkte Sorgfaltspflichten.

Der Barkeeper hatte im konkreten Fall die Aufgabe, sich auch darum zu kümmern, wie er die alkoholisierten Gäste zur Sperrstunde ohne deren Schädigung aus dem Lokal bringt. Reinhard S. einfach vor die Türe zu setzen und dort in seinem Zustand seinem Schicksal zu überlassen wäre keinesfalls ausreichend gewesen. Die Bestellung eines Taxis – obwohl er von Reinhard S. keine vernünftige Antwort erhalten hat – wäre jedenfalls vorzuziehen gewesen, zumal er üblicherweise ohnedies mit dem Taxi nach Hause fuhr und insoweit auch keine Probleme mit den Taxiunternehmen hatte.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt konnte dem Barkeeper keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden, da er sich lediglich nach einer Mitfahrgelegenheit für Reinhard S. erkundigt und bereits zuvor die Bestellung eines Taxis angeboten hat.

Hätte festgestellt werden können, dass der Barkeeper einen erkennbar stark alkoholisierten Lokalgast (Bernd R.) aufgefordert hat, Reinhard S. in seinem Fahrzeug mitzunehmen, und er ihn zudem zum Auto geführt und in dieses hineingesetzt hätte, wäre der Barkeeper und sohin auch der Gastwirt zu verurteilen gewesen. Vom Barkeeper wäre nämlich vielmehr sogar zu fordern gewesen, Reinhard S. am Einsteigen zu hindern und für ihn eine ungefährliche Heimfahrt zu organisieren.

Da berechtigte Zweifel an den getroffenen Feststellungen bestanden, wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.


Resümee:

Eine Haftung des Gastwirtes für den sicheren Heimweg seiner Gäste auf der Grundlage vertraglicher Schutzpflichten ist dann zu bejahen, wenn der Gastwirt bzw. seine Angestellten die Gefährdung der Gäste in einem besonders hohen, qualifizierten Maße zu verantworten haben.

Als Kriterien hierfür gelten unter dem Blickwinkel von Eigenverantwortung der Gäste und Zumutbarkeit ein Taxi zu rufen, das beharrliche Überreden eines erkennbar alkoholisierten Gastes einen anderen Betrunkenen mitzunehmen oder die Hilfeleistung für den torkelnden Gast beim Erreichen des Fahrzeuges. Die bloße Anfrage, ob ein nicht mehr nüchterner Gast einen anderen mitnehmen könne, begründet hingegen noch keine Haftung des Wirts bzw. seiner Angestellten.

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