Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein.

Bei alkoholisiertem Lenker mitgefahren – Mitverschulden!

Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes, dass sich ein Mitfahrer unter Umständen vor Antritt der Fahrt – allenfalls auch beim Gastwirt – über die vom Lenker konsumierte Alkoholmenge erkundigen muss. Wann ist dies der Fall?

Nachforschungspflicht

Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann ein Fahrgast verpflichtet sein, über die vom Lenker genossene Alkoholmenge Nachforschungen anzustellen. Allerdings hängt es wie so oft von den Umständen des Einzelfalles ab, wann eine solche Verpflichtung besteht.

Eine derartige Nachforschungspflicht hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung bejaht.

 

Folgender (entscheidungswesentlicher) Sachverhalt wurde dabei festgestellt:

Jürgen P. und Mario M. hatten gemeinsam von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr früh Nachtdienst. Nach Ende der Schicht fuhren der Mario M. und Jürgen P. (Lenker) in ein Gastlokal, wo sie mit Ausnahme einer 45-minütigen Unterbrechung bis etwa 13.30 Uhr blieben. Jürgen P. nahm in dieser Zeit keine Speisen zu sich, trank jedoch eine nicht mehr exakt feststellbare Menge Alkohol und hatte beim Verlassen des Lokals einen Blutalkoholspiegel von ca 1,5 Promille. Mario M. wusste, dass Jürgen P. während des Aufenthalts im Lokal Alkohol konsumierte, sah ihn auch zwei Krügerl Bier trinken, die exakte Menge war ihm aber nicht bekannt.

Das Lokal bestand aus zwei Räumen und waren Jürgen P. und Mario M. nicht immer zusammen. Mario M. erkundigte sich auch nicht, ob Jürgen P. noch fahrtüchtig war oder wieviel Alkohol er getrunken hatte. Er hielt Jürgen P. beim Verlassen des Lokals für fahrtüchtig. Zwischen 13.00 Uhr und 13.30 Uhr kam es dann zur Kollision, an der das von Jürgen P. gelenkte Fahrzeug beteiligt war. Mario M. wurde beim Unfall schwer verletzt.

Während Mario M. seine Ansprüche gegenüber dem Fahrzeuglenker, dem Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherung in voller Höhe ansprach, wurde von den beklagten Parteien ein 50 %-iges Mitverschulden eingewendet, da Mario M. die Alkoholisierung seines „Zechbruders“ bekannt gewesen sei.

 

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt:

Grundsätzlich würde eine „Verweildauer“ von 8 Stunden im Gasthaus einen ausreichenden Hinweis dafür bieten, dass mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholisierung zu rechnen sei, zumal Jürgen P. nichts gegessen und Mario M. selber gesehen hat, dass Jürgen P. unter anderem zwei Bier getrunken hat. Überdies sei Mario M. die jedenfalls mittelschwere Alkoholisierung unmittelbar vor Fahrtantritt auch erkennbar gewesen.

Da Mario M. und Jürgen P. zusammen im Gasthaus gewesen sind und gemeinsam gezecht haben, hätte Mario M. nicht ohne Prüfung davon ausgehen dürfen, dass Jürgen P. fahrtüchtig ist. Vielmehr hätte er - beispielsweise beim Gastwirten – Erkundigungen darüber einholen müssen, wie viel Jürgen P. getrunken hat, dies umso mehr, als sie nicht die ganze Zeit im selben Raum gewesen sind.

Dem Kläger wurde sohin ein 25 %-iges Mitverschulden angerechnet.

Unsere Linkempfehlungen

Ein Service der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Gastronomie

EMPFEHLUNGEN
Rauschfrei

"rauschfrei..." ist ein Verkehrssicherheitsprojekt, bei dem sich neben dem BMVIT und dem FGÖ auch die Wirtschaftskammer Österreich, die Fachgruppen Gastronomie in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Steiermark und Niederösterreich beteiligt haben.

Tot einer Unschuldigen

Vielleicht denken Sie nach diesem Video anders ...

Werden Sie auf Facebook Fan von Promille

Werden Sie auf Facebook Fan von Promille Österreich
Berichten Sie von eigenen Erfahrungen oder fragen Sie andere über Themen, die Sie interessieren.

App. MeinLokal

MeinLokal

Kostenloses App für Android.
(in Kürze auch für iPhone erhältlich)