Atemluftuntersuchung – Rechtsfolgen bei unbekannter Krankheit
Der Lenker eines Fahrzeuges wurde im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zum Alkomatentest aufgefordert. Infolge einer ihm zum damaligen Zeitpunkt unbekannten Erkrankung der Atemwege war es ihm aber nicht möglich, trotz redlichen Bemühens ein verwertbares Messergebnis zu erzielen. Über ihn wurde deshalb eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.300,-- verhängt.
Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde vom Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Was war passiert?
Franz M. hat über mehrmalige Aufforderung des Polizeibeamten "kräftig und vor allem länger" in den Alkomaten hineingeblasen hat. Bei dieser vom Polizisten geforderten Art der Beatmung des Alkomaten war Franz M. jedoch aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, ein gültiges Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung zustande zu bringen, weil er an einem Spirometerasthma leidet und es bei forcierter Expiration jeweils nach zwei Sekunden zu einem Bronchialkollaps kommt, sodass der Atemvorgang abgebrochen wird.
Franz M. hat allerdings nichts davon gewusst, er war über seinen Gesundheitszustand nicht informiert. Er konnte demnach auch nicht wissen, dass er bei einer anderen Art der Atmung ("gleichmäßige, ruhige, etwas verstärkte Atmung über einen Zeitraum von mindestens 3 Sekunden") grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, eine ordnungsgemäße Beatmung des Alkomaten durchzuführen. Bei der Beatmung hielt er sich an die Anweisungen des Polizeibeamten, kräftig hineinzublasen.
Franz M. wurde daraufhin von der Behörde schuldig erachtet, sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Es könne sohin vermutet werden, dass er das Fahrzeug an diesem Tag in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch gegen § 5 Abs. 2 StVO verstoßen habe.
Insbesondere wurde Franz M. vorgeworfen, dass er zumindestens hätte wahrnehmen müssen, dass er trotz ernsthafter Bemühungen nicht in der Lage gewesen sei, eine gültige Probe abzugeben. Überdies habe er wahrgenommen, dass er nicht genügend Kraft gehabt habe, der Aufforderung des Beamten, kräftig und länger hineinzublasen, nachzukommen. Er sei daher verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage ist, den Alkomaten zu beatmen bzw. aus gesundheitlichen Gründen den Anweisungen des Beamten nicht nachkommen könne. Unerheblich sei, ob eine medizinische Unmöglichkeit tatsächlich vorgelegen sei.
Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Insbesondere wurde vorgebracht, die Beamten hätten erkennen können, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Alkomaten ordnungsgemäß zu beatmen. In der Folge wäre eine Blutprobe abzunehmen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid mit folgender Begründung aufgehoben:
Derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen. Dieser Hinweis des Probanden muss für die Organe der Straßenaufsicht klar erkennbar sein.
Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stelle jedoch einen Mangel am Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 dar.
Die angefochtene Entscheidung würde jedoch übersehen, dass Franz M. sein Leiden unbekannt gewesen ist und er im Übrigen ohnehin mehrmals meinte, "dass er eh blassen will". Selbst wenn man annimmt, für den Polizisten sei nicht klar erkennbar gewesen, dass Franz M. außer Stande war, den Alkomaten richtig zu beatmen, muss dieselbe Überlegung für diesen gelten. Auch für Franz M. war nicht erkennbar, aus welchen Gründen er den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmet hat. Dass er "eh will", hat er zum Ausdruck gebracht. Ihm kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.






