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Alkoholisiert gefahren, Waffenverbot verhängt – wie das?

Alkohol im Straßenverkehr kann verschiedenste Folgen nach sich ziehen. Davon kann nunmehr auch Franz M. ein Lied singen. Was ist passiert?

Alkohol und die rechtlichen Auswirkungen:

Franz M. war in alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahrzeug unterwegs, dabei führte er eine geladene Schusswaffe im Fahrzeug mit. Der Aufforderung, sich einem Alkotest zu unterziehen, kam er nicht nach, vielmehr ist er mit dem Fahrzeug geflüchtet. In der Folge hat er das Fahrzeug unversperrt, mit heruntergelassenem Seitenfenster stehen gelassen und die schussbereite, mit drei Patronen im Magazin versehene Schusswaffe in der Mittelkonsole des Fahrzeugs steckend unbeaufsichtigt gelassen, weshalb von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gemäß § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenverbot verhängt wurde.

Die Berufung gegen diesen Bescheid war nicht erfolgreich, weshalb Franz M. den Verwaltungsgerichtshof anrief. Die Beschwerde wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof mit folgender Begründung abgewiesen:
 

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient grundsätzlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Liegen demnach konkrete Umstände vor, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein "missbräuchlicher" Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte, ist ein Waffenverbot zu verhängen, zumal bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Ist dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen, kann auch ein bisher untadeliges Vorleben nichts ändern. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Waffen mißbrauch durch die betroffene Person selbst erfolgt, da auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt.

Die vorzunehmende „Prognoseentscheidung“ (dh. ob der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte), kann auch – wie im gegenständlichen Fall - auf Grund eines Einzelereignisses vorgenommen werden.

Aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein darf noch nicht zwingend auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall fiel dabei entscheidend ins Gewicht, dass Franz M. nicht nur in alkoholisiertem Zustand eine mit Munition versehene Schusswaffe mit geführt hat, sondern dass er nach Aufforderung zur Atemluftkontrolle mit dem Fahrzeug geflüchtet ist, und dieses derart zurückgelassen hat, dass die im Fahrzeug befindliche Jagdwaffe - zumindest kurzfristig - dem unberechtigten Zugriff Dritter offen stand.

Der Verwaltungsgerichtshof sah deshalb in einer Gesamtbetrachtung die Annahme gerechtfertigt, dass Franz M. durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
 

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