Kann alkoholisiertes Fahren zum Entzug der Waffenbesitzkarte führen?
Ja, durchaus! Das Waffengesetz sieht eine "Verlässlichkeitsprüfung" vor. Ein Beschwerdeführer hatte sich gegen den Entzug der Waffenbesitzkarte nach einer "Alkofahrt" zur Wehr gesetzt.
Alkohol und waffenrechtliche Dokumente - Ist diese Kombination verträglich?
In dem zu führenden Verwaltungsverfahren hatte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld mit Bescheid vom 7.11.2005 dem Beschwerdeführer die ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Als Rechtsgrundlage diente das Waffengesetz in Verbindung mit der Waffengesetz-Durchführungsverordnung.
War dies tatsächlich rechtsstaatlich gerechtfertigt? Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich mit diesem Fall.
Der Beschwerdeführer hatte ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der mit ihm durchgeführte Alkoholtest ergab einen relevanten Messwert von 0,77 mg/l (1,54 Promille). Eine Verlässlichkeitsprüfung durch eine Begutachtungsstelle ergab, dass der Beschwerdeführer einen "sehr großzügigen Umgang mit Alkohol mit einer bereits erhöhten subjektiven Alkoholgewöhnung erkennen lies". Es müsse vom regelmäßigen Alkoholkonsum in geselliger Runde ausgegangen werden. Zudem bestünden deutliche Beschönigungs- und Bagatellisierungstendenzen gegenüber dem eigenen bisherigen Trinkverhalten, diesbezügliches Problembewusstsein sei nicht erkennbar. Der Sachverständige stellte abschließend fest, dass "dementsprechend bei (dem Beschwerdeführer) die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz derzeit nicht in ausreichendem Maß vorhanden sei."
Die Beschwerde hatte Erfolg!
Der Beschwerdeführer hatte ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der mit ihm durchgeführte Alkoholtest ergab einen relevanten Messwert von 0,77 mg/l (1,54 Promille). Eine Verlässlichkeitsprüfung durch eine Begutachtungsstelle ergab, dass der Beschwerdeführer einen "sehr großzügigen Umgang mit Alkohol mit einer bereits erhöhten subjektiven Alkoholgewöhnung erkennen lies". Es müsse vom regelmäßigen Alkoholkonsum in geselliger Runde ausgegangen werden. Zudem bestünden deutliche Beschönigungs- und Bagatellisierungstendenzen gegenüber dem eigenen bisherigen Trinkverhalten, diesbezügliches Problembewusstsein sei nicht erkennbar. Der Sachverständige stellte abschließend fest, dass "dementsprechend bei (dem Beschwerdeführer) die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz derzeit nicht in ausreichendem Maß vorhanden sei."
Die belangte Behörde hatte sich auf das vorliegende Gutachten gestützt. Der Gutachter gelangte zwar zum Ergebnis, es müsse "vom regelmäßigen Alkoholkonsum in geselliger Runde" ausgegangen werden, stellte jedoch nicht fest, ob der Beschuldigte "Alkoholkrank" und daher nicht mehr zuverlässig im Sinne des § 8 Waffengesetz 1996 ist. Ein Alkoholdelikt wie das Gegenständliche, so der VwGH, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer fehlenden Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes.
Der angefochtene Bescheid musste daher durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Bestimmungen über die Verlässlichkeit






