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Auszug aus dem Wiener Jugendschutzgesetz

§ 11 Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel

(1) Junge Menschen dürfen nicht:

1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben oder konsumieren.
2. alkoholische Getränke und Tabakwaren in Schulen konsumieren.
3. sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Es sind solche Rausch- und Suchtmittel gemeint, die nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, fallen. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung zu medizinischen Behandlungs- und Heilzwecken erfolgt.

(2) An junge Menschen dürfen nicht abgegeben werden:

1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen.
2. sonstige Rausch- und Suchtmittel im Sinne des Abs. 1.

 

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