Auszug aus dem Vorarlberger Jugendgesetz
§ 17(1) Genuss- und Suchtmittel
(1) Tabakwaren dürfen Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.
(2) Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
a) sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
a) sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um gebrannte alkoholische Getränke oder solche enthaltende Mischgetränke handelt.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen sonstige Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zum Zwecke der Berauschung zu sich nehmen.






