Auszug aus dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz
§ 9 Alkohol, Tabak und Suchtmittel
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten
(2) Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten.
(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde.
(4) Niemand darf Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs. 1 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben. Niemand darf alkoholische Getränke, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sowie Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs. 3 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben.






